
Pflichten Geschäftsführer GmbH: Haftung und Verantwortung im Fokus
Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers, die rechtlichen Fallstricke und die Bedeutung einer guten Beratung.
Eine Kündigung ist für viele Arbeitnehmer ein schwerer Einschnitt. Neben der emotionalen Belastung stehen oft auch existenzielle Sorgen im Raum: Wie geht es beruflich weiter? Wie lange reicht das Geld? Und: Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?
Viele Mandanten wenden sich in dieser Phase an unsere Kanzlei in Krefeld – verunsichert, mit vielen Fragen und dem Wunsch nach kompetenter Unterstützung. Frau S. beispielsweise, eine 52-jährige Sachbearbeiterin, erhielt nach über 20 Jahren Betriebszugehörigkeit die Kündigung. Der Arbeitgeber bot ihr eine geringe Abfindung an. Sie war unsicher, ob das Angebot angemessen war oder ob sie mehr fordern könnte.
Oder Herr T., ein IT-Projektleiter, der aus persönlichen Gründen selbst kündigen wollte und wissen wollte, ob er trotzdem Anspruch auf eine Abfindung hat. In beiden Fällen war eine fundierte rechtliche Beratung entscheidend für den weiteren Verlauf.
In diesem Beitrag erfahren Sie, in welchen Fällen Ihnen als Arbeitnehmer tatsächlich eine Abfindung zusteht und wann nicht. Wir erläutern die verschiedenen rechtlichen Grundlagen, geben Ihnen einen Überblick über typische Abfindungshöhen und zeigen auf, welche Schritte Sie nach einer Kündigung unternehmen sollten.
Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass sie nach einer Kündigung automatisch Anspruch auf eine Abfindung haben. Das ist jedoch ein weitverbreiteter Irrtum.
Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ordentlich gekündigt wird. Eine Abfindung muss entweder vertraglich vereinbart, durch Tarifvertrag geregelt oder im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs ausgehandelt werden.
Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen ein rechtlicher Anspruch besteht. Diese Situationen sollten Sie kennen, um Ihre Rechte wirksam durchsetzen zu können
Ein Abfindungsanspruch kann sich aus verschiedenen Konstellationen ergeben:
Häufig einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Diese sogenannte „gerichtliche Abfindung” ist der häufigste Weg zur Abfindung.
Der Arbeitgeber zahlt dabei eine Abfindung, um das Risiko eines langwierigen Rechtsstreits und einer möglichen Niederlage zu vermeiden. Für Sie als Arbeitnehmer bietet diese Lösung den Vorteil einer finanziellen Überbrückung bis zur neuen Anstellung.
Wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt und Ihnen in der Kündigung ein Abfindungsangebot unterbreitet, das an den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage geknüpft ist, entsteht ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung.
In diesem Fall beträgt die Abfindungshöhe 0,5 Monatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. Sie müssen jedoch darauf achten, dass die dreiwöchige Klagefrist verstreicht, ohne dass Sie Klage erheben.
In größeren Unternehmen sehen Sozialpläne oder Tarifverträge oft Regelungen zur Abfindung vor, etwa bei Massenentlassungen oder Umstrukturierungen. Diese können je nach Betrieb und Branche unterschiedlich ausfallen.
Hier lohnt sich ein genauer Blick in den für Sie geltenden Tarifvertrag oder den Sozialplan Ihres Unternehmens.
Im Rahmen eines Aufhebungsvertrags kann eine Abfindung vereinbart werden. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, insbesondere wegen möglicher Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld.
Bei einem Aufhebungsvertrag sollten Sie unbedingt anwaltlichen Rat einholen, um Nachteile zu vermeiden und eine angemessene Abfindungshöhe zu verhandeln.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie umfassend in allen Fragen rund um die Abfindung – von der ersten rechtlichen Einschätzung über die Verhandlung optimaler Abfindungssummen bis hin zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche vor Gericht. Mit unserer Erfahrung helfen wir Ihnen, typische Fallstricke zu vermeiden und Ihre Rechte bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestmöglich zu sichern.
Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Abfindung zu zahlen, wenn keiner der oben genannten Fälle vorliegt. Selbst wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, kann der Arbeitgeber auf seiner Entscheidung beharren und notfalls ein Kündigungsschutzverfahren führen.
Auch bei einer Eigenkündigung durch Sie als Arbeitnehmer besteht in der Regel kein Anspruch auf eine Abfindung. In Ausnahmefällen – etwa bei einem Aufhebungsvertrag oder aus Kulanz – kann dennoch eine Einigung erzielt werden.
Wichtig zu wissen: Auch bei einer verhaltens- oder personenbedingten Kündigung ist der Arbeitgeber nicht zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet.
Abfindungen unterscheiden sich nicht nur in ihrer Höhe, sondern auch in ihrer rechtlichen Grundlage:
Je nach Art ergeben sich unterschiedliche Voraussetzungen und Konsequenzen – etwa in Bezug auf die Anrechnung beim Arbeitslosengeld oder steuerliche Auswirkungen.
Mehr zu unseren Leistungen im Arbeitsrecht erfahren Sie hier.
Die sogenannte „Regelabfindung” liegt bei 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Diese Faustformel dient oft als Verhandlungsbasis, ist aber nicht verbindlich.
Die tatsächliche Höhe hängt von vielen Faktoren ab:
In manchen Fällen sind auch deutlich höhere Abfindungen möglich – insbesondere bei Führungskräften oder langjährigen Mitarbeitern mit besonderem Kündigungsschutz.
Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen für Abfindungen finden sich in:
Es ist wichtig, die einzelnen Regelungen in Ihrem konkreten Fall zu prüfen. Nur so kann beurteilt werden, ob ein Anspruch besteht – und in welcher Höhe.
Eine Abfindung ist kein Automatismus – aber mit dem richtigen Vorgehen durchaus erreichbar. Ob durch geschickte Verhandlung, gerichtlichen Vergleich oder gesetzliche Regelung: Wer seine Rechte kennt und rechtzeitig handelt, kann eine Abfindung erhalten und so den Übergang in eine neue berufliche Phase erleichtern.
Wir beraten Sie gerne persönlich – ob vor Ort in unserer Kanzlei in Krefeld oder digital per Zoom. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin – wir nehmen uns Zeit für Ihr Anliegen und setzen uns für Ihre Interessen ein.
Nein. Ein Anspruch besteht nur in bestimmten Konstellationen, z.B. bei einem gerichtlichen Vergleich oder nach § 1a KSchG.
In der Regel, wenn er rechtliche Risiken vermeiden oder eine Einigung erzielen möchte – etwa im Rahmen eines Vergleichs.
Als Orientierung gilt ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Betriebszugehörigkeit – die tatsächliche Höhe kann aber stark variieren.
Grundsätzlich nein – es sei denn, es wird im Rahmen eines Aufhebungsvertrags eine Abfindung vereinbart.
Eine Kündigungsschutzklage ist oft der Hebel, um eine Abfindung zu verhandeln – sie muss innerhalb von 3 Wochen eingereicht werden.
Nein. Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig – unterliegen aber der sogenannten Fünftelregelung, die steuerliche Vorteile bringen kann.
Sie haben keine Pflicht, eine angebotene Abfindung anzunehmen. Vor einer Ablehnung sollten Sie sich jedoch anwaltlich beraten lassen, um die Konsequenzen einschätzen zu können.
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