
Wenn Arbeitsplätze wegfallen, steht selten die Frage im Raum, ob gekündigt wird – sondern wem. Genau diese Auswahl regelt § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): die Sozialauswahl.
Sie ist in der Praxis einer der häufigsten Gründe, an denen betriebsbedingte Kündigungen vor dem Arbeitsgericht scheitern. Nicht, weil der Personalabbau unternehmerisch falsch gewesen wäre, sondern weil der Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmer zu eng gezogen oder das Punktesystem fehlerhaft angewendet wurde.
Rechtsanwalt für Arbeitsrecht Gunnar Krüger erklärt in diesem Beitrag, wie die Sozialauswahl funktioniert, wie ein Punktesystem üblicherweise aufgebaut ist und wo die typischen Fehler liegen – für Arbeitgeber als Prüfraster vor Ausspruch der Kündigung, für betroffene Arbeitnehmer als Grundlage, die eigene Kündigung einzuordnen.
Das erwartet Sie:
- Was ist die Sozialauswahl – und wann greift sie?
- Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung
- Das Punktesystem der Sozialauswahl: Kriterien, Punktetabelle und Rechenbeispiel
- Wer gehört in die Sozialauswahl? Vergleichbarkeit und Leistungsträger
- Die fünf häufigsten Fehler bei der Sozialauswahl
- Sozialauswahl fehlerhaft? Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt tun sollten
- Fazit: Sozialauswahl und Punktesystem auf einen Blick
- FAQ zur Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung
1. Was ist die Sozialauswahl – und wann greift sie?
Die Sozialauswahl ist im Arbeitsrecht der gesetzlich vorgeschriebene Vergleich aller Arbeitnehmer, deren Arbeitsplätze im Betrieb austauschbar sind. Fallen im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung drei von zwölf vergleichbaren Stellen weg, muss der Arbeitgeber begründen, warum gerade diese drei Mitarbeiter die Kündigung erhalten und nicht drei andere. Maßstab der Auswahl ist dabei nicht die Leistung, sondern die soziale Schutzbedürftigkeit anhand der gesetzlichen Kriterien.
Die Sozialauswahl greift jedoch nicht immer. Voraussetzung ist, dass das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis überhaupt anwendbar ist:
- Der Betrieb beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer (§ 23 Abs. 1 KSchG; Teilzeitkräfte zählen anteilig). Für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 1. Januar 2004 bestanden, können abweichende Übergangsregelungen gelten – dort kann bereits ein kleinerer Schwellenwert genügen.
- Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate (§ 1 Abs. 1 KSchG).
Im Kleinbetrieb entfällt die Sozialauswahl in dieser Form, und der Kündigungsschutz greift nur eingeschränkt. Vollständig frei ist der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung dort aber nicht: Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss er auch hier ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme wahren.
Wichtig zum Bezugsrahmen der Sozialauswahl: Sie ist grundsätzlich betriebsbezogen. Verglichen wird also der Beschäftigungsbetrieb, in dem der Arbeitsplatz wegfällt – nicht automatisch das gesamte Unternehmen oder der Konzern. Davon zu unterscheiden ist die vorgelagerte Frage, ob es freie Arbeitsplätze gibt: Hier können auch unternehmensweite Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten eine Rolle spielen. Kurz gesagt: Wer im Rahmen der Sozialauswahl miteinander verglichen wird, richtet sich nach dem Betrieb – wo eine Weiterbeschäftigung geprüft werden muss, kann darüber hinausgehen.
2. Voraussetzungen der betriebsbedingten Kündigung
Zur Sozialauswahl kommt es erst, wenn die Kündigung überhaupt betriebsbedingt gerechtfertigt ist. Dafür müssen drei Stufen erfüllt sein:
Dringendes betriebliches Erfordernis: Der Beschäftigungsbedarf muss dauerhaft entfallen sein. Entscheidend ist dabei nicht das wirtschaftliche Motiv als solches: Ein Umsatzrückgang oder angespannte Liquidität rechtfertigen eine Kündigung nicht schon für sich genommen. Maßgeblich ist, ob eine unternehmerische Entscheidung – Betriebsstilllegung, Rationalisierung, Umstrukturierung, Auftragsverlust – dazu führt, dass der Arbeitsbedarf tatsächlich und nicht nur vorübergehend wegfällt. Die wirtschaftliche Lage ist also der Anlass, der dauerhafte Wegfall des Beschäftigungsbedarfs ist der Grund.
Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit: Der Arbeitgeber muss prüfen, ob der Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen eingesetzt werden kann – gegebenenfalls auch zu geänderten Bedingungen im Arbeitsvertrag. Die Kündigung ist letztes Mittel (Ultima-Ratio-Prinzip). Als mildere Mittel kommen unter anderem der Abbau von Leiharbeit und Überstunden, Kurzarbeit, Umschulung oder eine Änderungskündigung in Betracht.
Ordnungsgemäße Sozialauswahl: Erst hier wird entschieden, wer konkret betroffen ist.
Hinzu kommen die formalen Anforderungen: Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG, gegebenenfalls Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG, Zustimmung des Integrationsamts bei schwerbehinderten Menschen (§ 168 SGB IX) sowie der Sonderkündigungsschutz für Schwangere, Beschäftigte in Elternzeit und Betriebsratsmitglieder. Die Kündigungsfristen richten sich nach § 622 BGB, sofern Arbeits- oder Tarifvertrag nichts Abweichendes regeln.
3. Das Punktesystem der Sozialauswahl: Kriterien, Punktetabelle und Rechenbeispiel
Die vier gesetzlichen Auswahlkriterien
§ 1 Abs. 3 KSchG nennt vier Kriterien, die bei der Auswahl zu berücksichtigen sind:
| Kriterium | Wirkung |
| Dauer der Betriebszugehörigkeit | Je länger, desto schutzwürdiger |
| Lebensalter | Ältere Arbeitnehmer gelten als schwerer vermittelbar |
| Unterhaltspflichten | Bestehende gesetzliche Unterhaltspflichten – etwa gegenüber Kindern oder einem unterhaltsberechtigten Ehe- oder Lebenspartner – erhöhen den Schutz |
| Schwerbehinderung | Relevant ist grundsätzlich eine anerkannte Schwerbehinderung oder eine Gleichstellung. Der Arbeitgeber muss davon Kenntnis haben; die Anerkennung sollte rechtzeitig mitgeteilt werden. Ein bloßer Gesundheitszustand genügt nicht |
Andere Gesichtspunkte – etwa allgemeine Betriebstreue, Krankheitszeiten, Vermögensverhältnisse oder das Einkommen des Partners – sind keine eigenständigen Auswahlkriterien. Wer sie zusätzlich gewichtet, macht die Auswahl angreifbar.
Was das Gesetz nicht regelt: § 1 Abs. 3 KSchG benennt zwar die Kriterien, gibt aber keine konkrete Punkteverteilung und keine Gewichtung untereinander vor. Der Gesetzgeber hat dem Arbeitgeber hier bewusst einen Wertungsspielraumeingeräumt – innerhalb der Grenzen, die die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zieht.
Praxis-Hinweis zu Diskriminierungsverbot: Da das Lebensalter als Kriterium ausdrücklich in die Bewertung einfließt, stellt sich regelmäßig die Frage, ob dies mit dem Diskriminierungsverbot des AGG vereinbar ist. Das BAG hat dazu wiederholt entschieden, dass eine altersbezogene Gewichtung im Rahmen der Sozialauswahl keine unzulässige Diskriminierung darstellt, weil sie dem legitimen Ziel der sozialen Schutzbedürftigkeit dient und damit sachlich gerechtfertigt ist.
Punktetabelle und Rechenbeispiel
Um die vier Kriterien vergleichbar zu machen, arbeiten Arbeitgeber in der Praxis häufig mit einem Punkteschema. Das Bundesarbeitsgericht hat solche Schemata grundsätzlich gebilligt (BAG, Urteil vom 05.12.2002 – 2 AZR 549/01). Dabei gilt allerdings eine wichtige Einschränkung: Das Punkteschema darf nur der Vorauswahl dienen. Eine abschließende individuelle Prüfung des Einzelfalls bleibt in jedem Fall erforderlich.
Ein in der Praxis anzutreffendes Schema kann etwa so aussehen:
| Kriterium | Punkte (Beispiel) | Obergrenze |
| Betriebszugehörigkeit | 1 Punkt je Jahr, ab dem 11. Jahr 2 Punkte je Jahr | 70 Punkte |
| Lebensalter | 1 Punkt je Lebensjahr | 55 Punkte |
| Unterhaltspflicht gegenüber Kind | 4 Punkte je Kind | – |
| Unterhaltspflicht gegenüber Ehe- oder Lebenspartner | 8 Punkte | – |
| Schwerbehinderung | 5 Punkte bis GdB 50, je weitere 10 GdB 1 Punkt | – |
Wichtig: Diese Werte sind ein Praxisbeispiel und kein gesetzliches oder allgemeingültiges Schema. Beachten Sie außerdem: Nicht die Ehe oder eingetragene Partnerschaft als solche ist ein Auswahlkriterium, sondern die daraus tatsächlich bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht. Verdient der Partner eigenes ausreichendes Einkommen, kann die Bewertung anders ausfallen.
Wer die höchste Punktzahl erreicht, ist nach dem Schema am schutzwürdigsten. Gekündigt wird von unten nach oben.
Rechenbeispiel: Ein Produktionsbetrieb streicht eine von zwei gleichwertigen Stellen in der Lagerlogistik.
Mitarbeiter A: 34 Jahre alt, 6 Jahre im Betrieb, keine Unterhaltspflichten, kein GdB.
→ Betriebszugehörigkeit 6 + Alter 34 = 40 Punkte
Mitarbeiter B: 52 Jahre alt, 14 Jahre im Betrieb, unterhaltspflichtig gegenüber Partner und zwei Kindern, kein GdB.
→ Betriebszugehörigkeit (10 × 1) + (4 × 2) = 18, Alter 52, Partner 8, Kinder 2 × 4 = 8 → 86 Punkte
Mitarbeiter A ist nach diesem Schema deutlich weniger schutzbedürftig und wäre zu kündigen – vorausgesetzt, beide sind tatsächlich vergleichbar und für B greift keine Leistungsträgerausnahme.
Hinweis zum Beispiel: Die verwendete Punkteverteilung dient ausschließlich der Veranschaulichung. Sie ist keine gesetzliche Berechnungsmethode und lässt sich nicht ohne Weiteres auf einen konkreten Fall übertragen.
Drei Grenzen, die in der Praxis übersehen werden:
Erstens ersetzt das Schema die Einzelfallbetrachtung nicht. Es liefert eine Rangfolge, keine automatische Entscheidung. Umstände wie Alleinerziehung oder die Pflege von Angehörigen können bei der Bewertung bestehender Unterhaltspflichten und der individuellen Schutzbedürftigkeit eine Rolle spielen und sind daher abschließend nach Treu und Glauben zu würdigen. Ein baldiger Renteneintritt ist dagegen kein eigenständiges gesetzliches Kriterium.
Zweitens unterliegt die Einführung eines Punkteschemas als Auswahlrichtlinie der Mitbestimmung des Betriebsratsnach § 95 BetrVG, sofern ein Betriebsrat besteht. Der Betriebsrat kann dabei im Rahmen seines Mitbestimmungsrechtsauf eine ausgewogene Gewichtung der Kriterien hinwirken, etwa im Wege einer Betriebsvereinbarung. Ein einseitig aufgestelltes Schema ist entsprechend angreifbar.
Drittens kehrt sich die Lage um, wenn im Rahmen einer Betriebsänderung ein Interessenausgleich mit Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG wirksam zustande gekommen ist. Dann wird das dringende betriebliche Erfordernis vermutet, und die Sozialauswahl ist gerichtlich nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfbar. Diese eingeschränkte Kontrolle setzt allerdings voraus, dass die gesetzlichen Anforderungen des § 1 Abs. 5 KSchG tatsächlich erfüllt sind und die Namensliste wirksam ist.

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4. Wer gehört in die Sozialauswahl? Vergleichbarkeit und Leistungsträger
Wann sind Arbeitnehmer vergleichbar?
In die Sozialauswahl gehören nur Arbeitnehmer, die horizontal vergleichbar sind. Maßgeblich sind vor allem drei Gesichtspunkte:
- Die Arbeitsplätze sind austauschbar – der eine kann die Tätigkeit des anderen übernehmen, gegebenenfalls nach kurzer Einarbeitung
- Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind vergleichbar
- Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer kraft seines Weisungsrechts auf die andere Stelle einsetzen
Ein deutlicher Unterschied in der Hierarchie spricht in der Regel gegen Vergleichbarkeit – ein Abteilungsleiter ist mit einem Sachbearbeiter typischerweise nicht vergleichbar. Entscheidend ist dies aber nicht formal nach Position oder Stellenbezeichnung, sondern nach der tatsächlichen arbeitsplatzbezogenen Austauschbarkeit.
Wäre für einen Wechsel eine Änderung des Arbeitsvertrags nötig, spricht das gegen eine Vergleichbarkeit. Ausschlaggebend ist jedoch eine Gesamtprüfung der arbeitsvertraglichen Einsatzmöglichkeiten und nicht allein dieses eine Merkmal. Umgekehrt darf der Arbeitgeber die Vergleichsgruppe nicht künstlich klein halten, indem er sich an Stellenbezeichnungen statt an den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten orientiert.
Arbeitnehmer in der sechsmonatigen Wartezeit sind nicht einzubeziehen, da für sie das Kündigungsschutzgesetz noch nicht gilt. Bei Beschäftigten mit Sonderkündigungsschutz – etwa Schwangeren, Beschäftigten in Elternzeit, Betriebsratsmitgliedern – gilt dagegen kein pauschaler Ausschluss: Hier ist zunächst zu prüfen, ob ihnen gegenüber überhaupt wirksam gekündigt werden kann.
Leistungsträger nach § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG
Der Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl herausnehmen, wenn deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. So formuliert es § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG.
Das ist eine eng begrenzte betriebliche Ausnahme – keine allgemeine Leistungsbewertung und keine Gelegenheit, die aus Arbeitgebersicht besten Mitarbeiter zu behalten. Die Anforderungen der Rechtsprechung sind hoch: Der Arbeitgeber muss konkret darlegen, welche betriebliche Funktion ohne diese Person nicht mehr erfüllt werden könnte. Dieses betriebliche Interesse muss zudem das Schutzinteresse des sozial stärker betroffenen Kollegen überwiegen. Je mehr Beschäftigte auf diesem Weg herausgenommen werden, desto größer das Risiko, dass ein Gericht die Auswahl insgesamt beanstandet.
Sozialauswahl prüfen lassen – bevor Chancen verloren gehen
Sie haben eine betriebsbedingte Kündigung erhalten? Ob die Sozialauswahl korrekt durchgeführt wurde, hängt oft von entscheidenden Details ab. Lassen Sie Ihre Kündigung frühzeitig prüfen – denn für eine Kündigungsschutzklage bleiben grundsätzlich nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung.

5. Die fünf häufigsten Fehler bei der Sozialauswahl
1. Die Auswahlgruppe wird zu eng gezogen.
Der Arbeitgeber orientiert sich an Stellenbezeichnungen statt an der tatsächlichen Austauschbarkeit. Klassiker: Zwei Abteilungen erledigen faktisch dieselbe Arbeit, tragen aber unterschiedliche Bezeichnungen – und werden deshalb getrennt betrachtet. Wird die Gruppe im Prozess korrekt gebildet, verschiebt sich die Rangfolge häufig so weit, dass die Auswahl nicht mehr haltbar ist. Dies ist der mit Abstand häufigste Angriffspunkt.
2. Die Leistungsträgerausnahme wird überdehnt.
Mehrere Mitarbeiter werden pauschal als unverzichtbar eingestuft, ohne dass die betriebliche Notwendigkeit im Einzelnen dokumentiert wäre. Vor Gericht trägt der Arbeitgeber hierfür die Darlegungslast. Allgemeine Aussagen zur Qualifikation oder guten Leistung reichen dafür regelmäßig nicht aus.
3. Sachfremde Kriterien fließen ein.
Krankheitszeiten, das Einkommen des Ehepartners oder ein bevorstehender Rentenbeginn werden mitgewichtet. Das Gesetz nennt vier Kriterien; zusätzliche Gesichtspunkte gehören nicht in die Gewichtung. Umstände wie Alleinerziehung oder Pflegeverantwortung sind dagegen kein Fremdkörper – sie wirken über die bestehenden Unterhaltspflichten und über die abschließende Einzelfallprüfung.
4. Der Auskunftsanspruch wird nicht bedient.
Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KSchG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Verlangen die Gründe mitzuteilen, die zu der getroffenen Auswahl geführt haben. Ein fehlendes oder unzureichendes Antwortschreiben macht die Kündigung nicht automatisch unwirksam. Es kann die prozessuale Auseinandersetzung jedoch spürbar beeinflussen, insbesondere im Hinblick auf Darlegung und Beweisführung.
5. Die Betriebsratsanhörung ist unzureichend.
Eine fehlerhafte Anhörung nach § 102 BetrVG führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Kündigung. Entscheidend ist dabei, ob dem Betriebsrat die für seine Stellungnahme erforderlichen Kündigungsgründe mitgeteilt wurden – zu denen auch die Erwägungen zur Sozialauswahl gehören. Nicht jede inhaltliche Unvollständigkeit führt automatisch zur Unwirksamkeit; sorgfältige Dokumentation der Anhörung ist deshalb Pflichtprogramm.
6. Sozialauswahl fehlerhaft? Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt tun sollten
Für Arbeitgeber und Geschäftsführung. Die fünf genannten Punkte sind eine Checkliste vor Ausspruch der Kündigung – nicht danach. Wir prüfen das dringende betriebliche Erfordernis und dessen Dokumentation, bilden die Vergleichsgruppen, stellen das Punkteschema auf und bewerten die Leistungsträgerausnahme auf gerichtliche Belastbarkeit. Dazu kommen Interessenausgleich und Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG, die Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG, die Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG sowie die Vertretung vor dem Arbeitsgericht.
Für Arbeitnehmer: Die Klagefrist beträgt drei Wochen. Nach § 4 KSchG muss die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an wirksam – auch dann, wenn die Sozialauswahl fehlerhaft war. Die Dreiwochenfrist läuft unabhängig davon, ob Sie beim Arbeitgeber um Auskunft gebeten haben und ob eine Antwort vorliegt. Warten Sie also nicht auf die Auskunft, bevor Sie über eine Klage entscheiden.
Sinnvolle Schritte in dieser Zeit:
- Auskunft verlangen – schriftlich nach den Gründen der Sozialauswahl fragen (§ 1 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 KSchG), parallel zur Fristwahrung
- Vergleichsgruppe rekonstruieren – wer macht faktisch dieselbe Arbeit, wer ist geblieben?
- Eigene Punktzahl ermitteln und mit der verbliebener Kollegen abgleichen
- Betriebsrat einbeziehen, sofern vorhanden
- Arbeitsuchend melden – bei kurzfristiger Kenntnis der Beendigung grundsätzlich innerhalb von drei Tagen, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden. Eine verspätete Meldung führt nicht automatisch zu einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, kann aber andere Nachteile nach sich ziehen

Ein Anspruch auf Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung besteht nicht automatisch. In der Praxis ist sie aber ein häufiges Ergebnis.
Fazit: Sozialauswahl und Punktesystem auf einen Blick
Die Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung entscheidet nicht darüber, ob betriebsbedingt gekündigt werden darf, sondern wen die Kündigung trifft. Das Wichtigste in Kürze:
- Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG setzt voraus, dass das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist – in der Regel bei mehr als zehn Arbeitnehmern im Betrieb und einem Arbeitsverhältnis von mehr als sechs Monaten. Für Altfälle vor dem 1. Januar 2004 können Übergangsregelungen gelten.
- Maßgeblich sind vier gesetzliche Kriterien: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung. Eine konkrete Punkteverteilung gibt das Gesetz nicht vor.
- Ein Punktesystem ist zulässig und vom BAG anerkannt (2 AZR 549/01), darf aber nur der Vorauswahl dienen. Die abschließende individuelle Prüfung bleibt erforderlich.
- Verglichen wird grundsätzlich innerhalb des Beschäftigungsbetriebs. Bei der vorgelagerten Frage nach freien Arbeitsplätzen können unternehmensweite Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten relevant werden.
- Der häufigste Fehler liegt nicht in der Rechnung, sondern in der Bildung der Vergleichsgruppe – und in einer zu weit gefassten Leistungsträgerausnahme.
- Bei wirksamer Namensliste nach § 1 Abs. 5 KSchG im Rahmen einer Betriebsänderung ist die Sozialauswahl gerichtlich nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfbar.
- Arbeitnehmer haben drei Wochen ab Zugang der Kündigung Zeit für die Kündigungsschutzklage. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als von Anfang an wirksam.
Ob eine Sozialauswahl standhält, entscheidet sich fast immer an Details der Vergleichsgruppenbildung. Eine Prüfung des Einzelfalls ersetzt dieser Überblick daher nicht.
FAQ zur Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung
Was ist die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung?
Die Sozialauswahl ist der gesetzlich vorgeschriebene Vergleich der Arbeitnehmer mit austauschbaren Arbeitsplätzen. Nach § 1 Abs. 3 KSchG hat der Arbeitgeber bei der Auswahl die Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, bestehende Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Gekündigt werden soll derjenige, der danach am wenigsten schutzbedürftig ist.
Wie funktioniert das Punktesystem bei der Sozialauswahl?
Den vier gesetzlichen Kriterien werden Punkte zugeordnet, beispielsweise ein Punkt je Lebensjahr und je Beschäftigungsjahr sowie mehrere Punkte je bestehender Unterhaltspflicht. Wer die höchste Punktzahl erreicht, gilt als am schutzwürdigsten. Ein gesetzlich festgelegtes Schema und eine vorgegebene Punkteverteilung gibt es nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat Punkteschemata anerkannt (BAG, 05.12.2002 – 2 AZR 549/01), allerdings nur als Vorauswahl: Eine abschließende Prüfung des Einzelfalls bleibt erforderlich.
Ist eine Kündigung aus betrieblichen Gründen ohne Sozialauswahl wirksam?
In der Regel nicht, sofern das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Eine fehlende oder fehlerhafte Sozialauswahl kann die Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit angreifbar machen. In Kleinbetrieben und während der sechsmonatigen Wartezeit gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht; auch dort muss der Arbeitgeber aber ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme wahren.
Welche Mitarbeiter sind in die Sozialauswahl einzubeziehen?
Einzubeziehen sind Arbeitnehmer desselben Betriebs, deren Arbeitsplätze austauschbar sind, deren Kenntnisse und Fähigkeiten vergleichbar sind und die der Arbeitgeber kraft Weisungsrecht auf die jeweils andere Stelle einsetzen könnte. Ein deutlicher Hierarchieunterschied spricht gegen Vergleichbarkeit. Entscheidend ist die tatsächliche Austauschbarkeit, nicht die Stellenbezeichnung.
Habe ich Anspruch auf Auskunft über die Sozialauswahl?
Ja. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 KSchG hat der Arbeitgeber auf Verlangen die Gründe mitzuteilen, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. Bleibt die Auskunft aus, ist die Kündigung nicht automatisch unwirksam – es kann sich aber im Prozess auswirken. Wichtig: Die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG läuft unabhängig davon weiter.
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Über den Autor
Gunnar Krüger ist seit 2004 als Rechtsanwalt zugelassen und verfügt über mehr als 20 Jahre Erfahrung in der anwaltlichen Beratung.
Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht berät und vertritt er Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Kündigungen, Aufhebungsverträgen, Abfindungen und weiteren arbeitsrechtlichen Fragen. Dabei legt er Wert auf eine verständliche Beratung und Lösungen, die die Interessen seiner Mandanten konsequent berücksichtigen.
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