Informationen zu Corona-Wirtschaftshilfen

Informationen zu Corona-Wirtschaftshilfen

Jetzt Schlussabrechnungen für Corona-Wirtschaftshilfen erstellen lassenFrist endet am 31.03.2024

Rückzahlung droht bei Fristversäumung!

Viele Unternehmen und Soloselbständige haben in der Vergangenheit einen bzw. mehrere Anträge auf Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfe/Neustarthilfe/Novemberhilfe/Dezemberhilfe) gestellt und sodann Fördergelder in nicht unerheblichem Umfang erhalten.

Nun sind für alle Wirtschaftshilfen die Schlussabrechnungen zu erstellen und einzureichen.

Die Anträge auf Überbrückungshilfen I-IV und auf November- und Dezemberhilfen, die über Prüfende Dritte eingereicht wurden, wurden weitestgehend auf Basis von Umsatzprognosen und prognostizierten Kosten bewilligt. Nun sind die konkreten und belegbaren Zahlen der Bewilligungsstelle mitzuteilen. 

Nach Prüfung der eingereichten Zahlen durch die Bewilligungsstelle wird in einem Schlussbescheid die endgültige Förderhöhe festgelegt. Hierbei kann es dann zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

Die Schlussabrechnung ist zwingend bis zum 31.01.2024 über das digitale Antragsportal einzureichen.

Wird diese Frist versäumt oder keine Schlussabrechnung eingereicht, ist die gewährte Hilfe vollständig zurückzuzahlen. 

Nach dem aktuellen Stand können Fristverlängerungen nur noch bis zum 31.03.2024 gewährt werden. 

Die Schlussabrechnung zu den einzelnen Hilfen können nur gebündelt über einen (1)  Prüfenden Dritten abgegeben werden.

So sind die Überbrückungshilfen I-III und die November-/Dezemberhilfe im Rahmen des sog. Paket 1; die Überbrückungshilfe III Plus – IV im Rahmen des sog. Paket 2 abzugeben.

Schlussabrechnungen nur in Paketen über einen Prüfenden Dritten zu erstellen

Wichtig: Ein Paket kann jeweils nur von einem (1) Prüfenden Dritten bearbeitet und eingereicht werden. Sofern also die Hilfen in der Vergangenheit über verschiedene Prüfende Dritte beantragt wurden, ist vor Erstellung der Schlussabrechnung ein Wechsel hin zu einem (1) Prüfenden Dritten durchzuführen.  Auch wenn der Wechsel eines Prüfenden Dritten mittlerweile programmtechnisch etwas erleichtert wurde,  ist zu beachten, dass die Bearbeitungszeit für den Antrag über einen „Wechsel des Prüfenden Dritten“ mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.

Sofern Sie also Anträge über verschiedene Prüfende Dritte gestellt ist ein Wechsel des Prüfenden Dritten hin zu einem Prüfenden Dritten zu beantragen.

Zur Prüfung und Erstellung der Schlussabrechnung sind neben den in dem angehängten Stammdatenblatt zu erfassenden Daten auch die folgenden Unterlagen beizubringen:

  • Umsatzsteuervoranmeldung des Jahres 2019, 2020 und, soweit bereits vorliegend , 2021 und 2022
  • Jahresabschluss 2019 und, soweit bereits vorliegend, Jahresabschluss 2020 und 2021
  • Umsatz-, Einkommen- beziehungsweise Körperschaftssteuererklärung 2019 (und falls vorliegend Umsatz-, Einkommens- beziehungsweise Körperschaftssteuererklärung 2020 und 2021)
  • Umsatzsteuerbescheid 2019 (und, falls vorliegend, Umsatzsteuerbescheid 2020 und 2021)
  • Aufstellung der betrieblichen Fixkosten der Jahres 2019, 2020, 2021, 222
  • BWA/Summen- und Saldenliste der Jahre 2019, 2020, 2021, 2022
  • Bewilligungsbescheide, falls dem Antragstellenden sonstige anzurechnende Leistungen aus anderen Förderprogrammen gewährt wurden

Darüber hinaus ist, sofern Ihr Unternehmen von der Eintragungspflicht in das Transparenzregister betroffen ist, hierüber ein entsprechender Nachweis zu erbringen.

Antragstellende, die in der Überbrückungshilfe III Abschreibungen für Wertminderungen von Saisonware und verderblicher Ware als Fixkosten geltend gemacht haben, müssen eine Erklärung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der entsprechenden Angaben abgeben, deren Plausibilität der Prüfende Dritte zu bestätigen hat. Diese Erklärung und die Bestätigung müssen im Rahmen der Schlussabrechnung ebenfalls elektronisch eingereicht werden.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligungsstellen weitere Nachweise zur Überprüfung der Anträge auf Schlussabrechnung anfordern dürfen. Dies umfasst sämtliche der in den Anträgen auf Schlussabrechnung gemachten Angaben belegenden Nachweisen und Unterlagen. Die Bewilligungsstellen können im Einzelfall auch eine Vor-Ort-Inaugenscheinnahme durchführen.

Im Rahmen der Schlussabrechnung wird die Prüfung der Coronabedingtheit der Umsatzrückgänge von zentraler Bedeutung sein. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsberechtigung  sehr kritisch geprüft werden wird und in vielen Fällen – auf Grund der strengen Vorgaben des Bundeswirtschaftsministeriums – die Bewilligungsstellen eine Coronabedingtheit im Sinne der Überbrückungshilfe/ FAQ verneinen und einen Umsatzrückgang als allgemeine Lieferschwierigkeit/ Unternehmerrisiko ansehen.

Derzeit können lediglich Schlussabrechnungen für Hilfen  im Rahmen des Paket 1 eingereicht werden, da das IT-Portal für das Paket 2 noch nicht freigeschaltet worden ist.

Ihr Ansprechpartner

Die Spezialisten von der Kanzlei Grigat & Krüger, Frau RAin Nicole Grigat und Herr RA Gunnar Krüger, vertreten seit rund zwei Jahren Unternehmen aller Art und Branchen im gesamten Bundesgebiet im Rahmen der Corona-bedingten Rechtsberatung u.a. auf den Gebieten des Steuerrechts und des Arbeitsrechts und insbesondere im Zusammenhang mit Corona-Wirtschaftshilfen. Als registrierte Prüfende Dritte beraten wir Sie bei Fragen im Zusammenhang mit noch laufenden Antragsverfahren und Rückfragen der Bewilligungsstellen und vertreten Sie im außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen erlassene Bescheide und führen insbesondere auch die Schlussabrechnungen durch.

Weitere Informationen finden Sie unter www.rechtshilfe-covid19.de. Hier wird Ihnen auch ein Kontaktformular zur Verfügung gestellt, mit dem Sie uns Ihr Anliegen konkret schildern und uns Ihre Kontaktdaten benennen können.

Weiterhin erreichen Sie Ihre Kanzlei für Corona-Wirtschaftshilfen Grigat & Krüger per E-Mail unter: info@rechtshilfe-covid19.de oder telefonisch unter 02151/729750.

Test

Klageverfahren Corona-Soforthilfen

Es scheint Bewegung in die verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren zur Corona-Soforthilfe zu kommen.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte in drei repräsentativen Verfahren 20 K 7488/20, 20 K 217/21, 20 K 393/20 zum Themenkomplex Corona-Soforthilfen am 16.08.2022 mündlich verhandelt und war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Schlussbescheide rechtswidrig seien, mit der Folge, dass eine Rückzahlung der Soforthilfe nicht zu erfolgen habe.

https://www1.wdr.de/nachrichten/rheinland/verhandlung-zurueckzahlungen-corona-soforthilfen-100.html

Die Berichterstatterin der 20. Kammer hat nun den Klägern gegen das Land Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, dass „die Kammer in Kürze entscheiden werde, wie in der Folge mit den weiteren Klageverfahren umzugehen sei“. Es steht zu vermuten, dass das Gericht in den weiteren über 500 Klageverfahren an seiner Rechtsauffassung festhalten wird.