Erbfolge in Deutschland: Was Angehörige wissen sollten!

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Der Tod eines nahen Angehörigen wirft viele Fragen auf: Wer erbt was? Welche Rechte haben Ehepartner, Kinder oder entfernte Verwandte? Und was passiert, wenn kein Testament existiert? Die gesetzliche Erbfolge in Deutschland gibt Orientierung, doch sie ist oft komplex und mit Fallstricken verbunden.

Rechtsanwalt erteilt Auskunft über den Prozess
Als erfahrene Anwaltskanzlei in Krefeld stehen wir Ihnen bei allen Fragen rund zum Thema Erbfolge in Deutschland kompetent zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne telefonisch unter +49 2151 893385-0 oder per E-Mail an: info@anwaltskanzlei-krueger.de

In diesem Beitrag erfahren Sie, wie die Erbfolge nach dem Gesetz funktioniert, welche Rechte Pflichtteilsberechtigte haben und wie sich Streitigkeiten innerhalb der Familie vermeiden lassen. Anschauliche Beispiele zeigen dabei typische Situationen – und welche rechtlichen Lösungen das Erbrecht vorsieht.

Das erwartet Sie:

  1. Wer erbt nach dem Gesetz?
  2. Die gesetzlichen Erbordnungen und ihre Rangfolge
  3. Die Rolle des Ehepartners
  4. Pflichtteilsansprüche und enterbte Angehörige
  5. Nachlassgestaltung: Testament, Erbvertrag und Vorsorge
  6. Fazit: Das Wichtigste in Kürze
  7. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Wer erbt nach dem Gesetz?

In Deutschland gilt zunächst die gesetzliche Erbfolge, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt (§§ 1924 ff. BGB). Sie legt genau fest, welche Angehörigen welchen Anteil am Nachlass erhalten. Im Zentrum stehen dabei Kinder, Ehepartner und Eltern, die vorrangig berücksichtigt werden.

Klare Strukturen, aber potenzielle Konflikte

Die gesetzliche Erbfolge sorgt für eine eindeutige Rangordnung der Erben. Dennoch kann es in der Praxis zu Konflikten kommen, insbesondere wenn mehrere Erben unterschiedlichen Alters beteiligt sind oder wenn es unterschiedliche Vorstellungen über die Verwendung des Nachlasses gibt. Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, sobald mehrere gesetzliche Erben vorhanden sind (§ 2032 BGB). Diese Gemeinschaft muss gemeinsam über Vermögenswerte entscheiden, was insbesondere bei Immobilien, Unternehmensanteilen oder wertvollen Sammlungen zu Streitigkeiten führen kann.

Der Pflichtteil als Schutzmechanismus

Bestimmte Personen sind durch den Pflichtteil geschützt (§ 2303 BGB). Das bedeutet, dass sie auch dann einen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses haben, wenn sie im Testament nicht bedacht wurden oder enterbt wurden. Pflichtteilsberechtigt sind in der Regel Kinder, Ehegatten und unter Umständen Eltern, die ihren gesetzlichen Mindestanteil geltend machen können. Dieser Schutz verhindert, dass nahe Angehörige vollständig vom Nachlass ausgeschlossen werden.

Wichtige Punkte für Erben

Für alle Beteiligten gilt: Auch wenn die gesetzliche Erbfolge klare Regeln vorgibt, können Fragen zur Wertermittlung des Nachlasses oder zur Auszahlung von Pflichtteilen schnell komplex werden. Eine frühzeitige Beratung durch einen Anwalt für Erbrecht hilft, Konflikte zu vermeiden, Rechte zu wahren und den Nachlass möglichst reibungslos unter den Erben zu verteilen.

2. Die gesetzlichen Erbordnungen und ihre Rangfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist in Ordnungen gegliedert, die bestimmen, wer wann erbt. Angehörige einer niedrigeren Ordnung schließen die einer höheren Ordnung aus (§ 1930 BGB).

  • Erben erster Ordnung: Kinder und deren Nachkommen (§ 1924 BGB)
  • Erben zweiter Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1925 BGB)
  • Erben dritter Ordnung: Großeltern und deren Nachkommen (§ 1926 BGB)
  • Erben vierter Ordnung: Urgroßeltern und deren Nachkommen

Beispiel: Hat ein Verstorbener Kinder, erhalten diese alles. Die Eltern oder Geschwister gehen leer aus. Stirbt ein Kind vor den Eltern, treten die Enkel an dessen Stelle. Ohne Testament entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB), die oft Streit über Immobilien oder Wertgegenstände verursacht.

3. Die Rolle des Ehepartners

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass der Ehepartner automatisch alles erbt. Das ist jedoch nicht korrekt. Der Erbanteil hängt maßgeblich vom Güterstand und von der Anzahl weiterer gesetzlicher Erben ab.

Bedeutung des Güterstands:

  • Zugewinngemeinschaft: Der Ehepartner erhält die Hälfte des Nachlasses plus den pauschalen Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB). So wird das während der Ehe gemeinsam erworbene Vermögen berücksichtigt.
  • Keine Kinder vorhanden: Wenn neben dem Ehepartner nur Eltern oder Geschwister des Verstorbenen als Erben existieren, bekommt der Ehepartner drei Viertel des Nachlasses (§ 1931 BGB).
  • Alleinerbe: Nur wenn keine weiteren gesetzlichen Erben vorhanden sind, wird der Ehepartner Alleinerbe.

Beispiel: Ein Vater hinterlässt seine Frau und zwei Kinder. Die Ehefrau erhält 50 % des Nachlasses, die Kinder teilen sich die andere Hälfte. Bei Immobilien- oder Unternehmensanteilen kann dies zu Konflikten in der Erbengemeinschaft führen.

Rechtliche Klarheit schaffen:

Wer die Erbanteile kennt, kann Streitigkeiten vorbeugen. Eine frühzeitige rechtliche Beratung hilft, die Aufteilung korrekt zu planen und die Rechte des Ehepartners sowie der Kinder zu sichern.

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4. Pflichtteilsansprüche und enterbte Angehörige

Pflichtteilsberechtigte haben Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, auch wenn sie im Testament nicht berücksichtigt wurden (§ 2303 BGB). Die Auszahlung erfolgt in Geld (§ 2315 BGB). Dies gilt für Kinder, Ehegatten oder unter bestimmten Umständen für Eltern, die durch das Testament des Erblassers enterbt wurden. Der Pflichtteil kann nicht durch Testament oder Erbvertrag entzogen werden – er stellt einen zwingenden Mindestanteil am Nachlass dar, den der Erbe auszahlen muss.

Wichtig: Pflichtteilsansprüche können zu finanziellen Belastungen führen, insbesondere wenn größere Vermögenswerte wie Immobilien oder Unternehmensanteile vorhanden sind. Eine frühzeitige Beratung kann helfen, Lösungen zu finden, etwa durch Teilungsverträge oder vorweggenommene Erbfolge. So lassen sich Konflikte vermeiden und alle Beteiligten erhalten Klarheit über ihre Rechte und Pflichten.

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung?

Ob Sie als Erbe Ihre Ansprüche geltend machen, Pflichtteilsansprüche prüfen oder Ihre Nachlassregelung rechtssicher gestalten möchten – die Anwaltskanzlei Krüger in Krefeld steht Ihnen mit Erfahrung und Fachwissen zur Seite.

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5. Nachlassgestaltung: Testament, Erbvertrag und Vorsorge

Frühzeitige Vorsorge schützt nicht nur vor familiären Streitigkeiten, sondern auch vor steuerlichen Nachteilen und langwierigen Auseinandersetzungen vor Gericht. Wer seinen Nachlass rechtzeitig regelt, behält die Kontrolle darüber, wie Vermögen verteilt wird, und entlastet die Angehörigen im Ernstfall erheblich.

Wichtige Instrumente der Nachlassplanung sind:

  • Testament: Eigenhändig (§ 2247 BGB) oder notariell (§ 2232 BGB). Damit können Erben individuell bestimmt und Pflichtteilsansprüche berücksichtigt werden.
  • Erbvertrag: Eine bindende Vereinbarung zwischen Erblasser und Erben (§ 1941 BGB), die Rechtssicherheit schafft, aber nur notariell abgeschlossen werden kann.
  • Vorweggenommene Erbfolge: Durch Schenkungen zu Lebzeiten lassen sich Erbstreitigkeiten vermeiden und steuerliche Vorteile nutzen.
  • Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung: Diese Dokumente sichern Entscheidungen ab, falls der Erblasser nicht mehr handlungsfähig ist, und verhindern, dass ein Gericht einen Betreuer einsetzen muss.
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Eine individuelle Beratung durch einen Anwalt für Erbrecht stellt sicher, dass alle Dokumente rechtssicher formuliert werden, dem persönlichen Willen entsprechen und im Streitfall Bestand haben.

6. Fazit: Das Wichtigste in Kürze

  • Kinder, Ehepartner und Eltern haben in der Erbfolge besondere Rechte
  • Pflichtteilsansprüche sichern einen Mindestanteil am Nachlass
  • Ohne Testament entstehen Erbengemeinschaften, die oft Konflikte verursachen
  • Frühzeitige Nachlassplanung minimiert Streitigkeiten und steuerliche Belastungen
  • Anwaltliche Beratung stellt sicher, dass Ihr letzter Wille umgesetzt wird

7. Häufig gestellte Fragen (FAQ)

1. Wer erbt, wenn kein Testament existiert?

Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, greift die gesetzliche Erbfolge. Zunächst erben die Kinder des Verstorbenen zu gleichen Teilen. Sind keine Kinder vorhanden, treten die Eltern oder Geschwister an die Stelle. Fehlen diese, geht das Erbe an Großeltern oder deren Nachkommen (§§ 1924 ff. BGB). Die gesetzliche Erbfolge sorgt für eine klare Rangordnung, kann aber zu Konflikten führen, wenn mehrere Erben beteiligt sind oder Immobilien im Nachlass enthalten sind.

2. Erbt der Ehepartner automatisch alles?

Nein, der Ehepartner erbt nicht automatisch den gesamten Nachlass. Sein Anteil hängt vom Güterstand und von der Anzahl der weiteren Erben ab. Bei einer Zugewinngemeinschaft erhält er neben seinem Erbteil einen pauschalen Zugewinnausgleich (§ 1371 BGB). Bei Kindern teilt er den Nachlass in der Regel mit diesen, während er ohne Kinder in manchen Konstellationen drei Viertel des Vermögens erhält (§ 1931 BGB). Ein Alleinerbe wird er nur, wenn keine weiteren gesetzlichen Erben vorhanden sind.

3. Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird in Geld ausgezahlt (§ 2303 BGB). Er kann von enterbten Kindern oder Ehepartnern geltend gemacht werden. Wichtig ist, dass der Anspruch innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis vom Erbfall geltend gemacht werden muss (§ 2332 BGB).

4. Was passiert, wenn ein Kind vor den Eltern stirbt?

In diesem Fall treten die Kinder des verstorbenen Kindes (Enkel) an dessen Stelle und erben den Anteil, den das Kind geerbt hätte (§ 1924 BGB). Dies nennt man das Eintrittsrecht der Enkel.

5. Wie kann ich Erbstreitigkeiten vermeiden?

Erbstreitigkeiten lassen sich durch frühzeitige und klare Regelungen verhindern: Testament, Erbvertrag, vorweggenommene Erbfolge oder Schenkungen zu Lebzeiten sind sinnvoll. Eine anwaltliche Beratung sorgt dafür, dass alle Dokumente rechtssicher erstellt und persönliche Wünsche umgesetzt werden.

Bildquellennachweis: wutzkoh, dragana991 | Canva.com

Über den Autor

Rechtsanwalt Gunnar Krüger

Gunnar Krüger studierte in Berlin und absolvierte sein Referendariat am Kammergericht. Seit 1999 ist er als Rechtsanwalt zugelassen und seit 2006 Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Er berät bundesweit Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsrechts – von Kündigung bis Zeugnis.

Gunnar Krüger ist Gründungspartner der Kanzlei Grigat & Krüger und zudem im Steuerrecht und Strafrecht tätig.

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